Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hohenkirchen

 

 

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen gibt sich entsprechend

§ 9 Abs. (2) des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg – Vorpommern / Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612), seit dem 31. Dezember 2015 geltende Fassung nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 10.03.2018 folgende Satzung:

 

§1.   Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

§2.   Mitglieder

§3.   Aktive Mitglieder

§4.   Pflichten der aktiven Mitglieder

§5.   Ehrenabteilung

§6.   Jugendabteilung

§7.   Verlust der Mitgliedschaft

§8.   Organe der Feuerwehr

§9. Mitgliederversammlung

§10. Vorstand

§11. Wahlen

§12. Teilnahme an Versammlungen

§13. Schriftverkehr

§14. Ausrüstung der Feuerwehr

§15. Unfallversicherung

§16. Kameradschaftskasse

§17. Ordnungsmaßnahmen

§18. Auflösung der Feuerwehr

§29. Schlussbestimmungen

§20. Inkrafttreten

 

§ 1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

 

1. Die Freiwillige Feuerwehr Hohenkirchen, in dieser Satzung „Feuerwehr“ genannt, übernimmt die ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.

 

2. Sie gliedert sich in:

 

       Einsatzabteilung,

       Reserveabteilung,

       Ehrenabteilung,

       Jugendabteilung.                                                                                                                                        

      

3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und   fortzubilden.

 

 

§ 2 Mitglieder

 

Der Feuerwehr gehören an:

 

1.    Die aktiven Mitglieder,

2.    die Mitglieder der Ehrenabteilung,

3.    die Mitglieder der Jugendabteilung,

 

 

§ 3 Aktive Mitglieder

 

1. In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.

 

2. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Gemeindewehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

 

3. Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter/in und einer angefangenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet. Bei Verstoß gegen die Satzung können Kameraden die sich in der Probezeit befinden durch den Vorstand aus dem Dienst entlassen werden.

 

4. Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.

 

5. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

 

 § 4 Pflichten der aktiven Mitglieder

 

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,

 

1. bei Alarm sofort zu erscheinen,

 

2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen,

 

3. pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher beim Gemeindewehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.

 

 

§ 5 Ehrenabteilung

 

1. Aktive Mitglieder, die das 67.Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 67.Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung.

 

2. Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 67.Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.

 

3. Mitglieder der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

 

§ 6 Jugendabteilung

 

Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendabteilung.

 

 

 

 § 7 Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der   Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

 

2. Wer unentschuldigt 12 Monate für den Einsatz- und Ausbildungsdienst nicht mehr regelmäßig zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

3. Der Austritt kann zu Beginn eines Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.

 

4. Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die

 

>    ihre Pflichten gröblich verletzt oder als unwürdig erwiesen haben oder

>    ihre Tätigkeiten nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können,

 

entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffenen ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung.

 

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

 

6. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

 

7. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.

 

 

§ 8 Organe der Feuerwehr

 

Organe der Feuerwehr sind:

 

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz des Gemeindewehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

 

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.

 

3. Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Gemeindewehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung bei dem Stadtwehrführer schriftlich eingereicht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekannt geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.

 

4. Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Gemeindewehrführer oder seinem Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Kameraden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

 

5. Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.

 

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Abs. 3  , § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden,   wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich beim Gemeindewehrführer eingereicht   wurden.

 

7. Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, Bericht des Kassenwartes und fällige Neuwahlen durchzuführen.

 

8. Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Gemeindewehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

9. Über jeder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Zur

 

§ 10 Vorstand

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.

2. Dem Vorstand gehören an:

 

die/der   Gemeindewehrführer/in als Vorsitzende/r,

ihr/sein   Stellvertreter/in,

die/der   Kassenwart/in,

die/der   Schriftwartin,

die/der   Zugführer/in,

die/der   Gruppenführer/in,

die/der   Hauptgerätewart/in,

die/der   Führer/in der Ehrenabteilung

die/der   Jugendfeuerwehrwart/in,

 

die/der   Sicherheitsbeauftragte.

 

3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

>   Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Gemeinde Hohenkirchen,           

>   Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung,

>   Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,

>   Aufnahme von Feuerwehrfrau-, Feuerwehrmannanwärtern,

>   Entscheidung über die Überstellung aktiver Mitglieder in die Reserveabteilung,

>   Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung

>   Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Gemeinde, die Aufsichtsbehörde und den Kreisfeuerwehrverband,

>   Auswahl der Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,

>   Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an den Bürgermeister.

 

4. Die Pflichten des Gemeindewehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die Dienstanweisung und das Brandschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern.

 

5. Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Gemeindewehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.

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§ 11 Wahlen

 

1. Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen mit der einfachen Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

 

2. Die Mitglieder machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm schriftlich zwei Wochen vor dem Wahltermin und mit den Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge für die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.

 

3. Wahlleiter ist der Gemeindewehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Gemeindewehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist der stellvertretende Gemeindewehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, Wahlleiter.

 

4. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

 

5. Zum Gemeindewehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

 

>    bei mehreren Bewerbern

 

durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

 

>    bei einem Bewerber

 

wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.

 

6. Zum Gemeindewehrführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer

 

>    mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,

 

>    die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

 

>    die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat, oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat,

 

>    das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

7. Die Amtszeit des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer Amtsvorgänger.

 

8. Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

 

9. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

 

10. Für die Wahl des Wahlvorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.

 

11. Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.

 

12. Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem   Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies   nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der   Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.

 

 

§ 12 Teilnahme an Versammlungen

 

An den Versammlungen der Feuerwehr können der Bürgermeister sowie ein Beauftragter teilnehmen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens sieben Tage vorher der Gemeinde anzuzeigen.

 

 

§ 13 Schriftverkehr

 

Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Gemeindewehrführer und den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.

 

 

§ 14 Ausrüstung der Feuerwehr

 

1. Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis anzulegen.

 

2. Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg - Vorpommern vom 3. August 1994 (Amtsbl. M-V S. 887), die in gutem, sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.

 

3. Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.

 

 

§ 15 Unfallversicherung

 

Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Gemeindewehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen der   Feuerwehr-Unfallkasse und dem Kreiswehrführer anzuzeigen.

 

 

§ 16 Kameradschaftskasse

 

1. In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die vom Kassenwart im Rahmen der Beschlüsse nach § 9 Abs. 8 geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen aus Schenkungen und anderen Zuwendungen sowie Überschüssen aus Veranstaltungen.

 

2. Die Jahresrechnung ist durch den Kassenwart aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

§ 17 Ordnungsmaßnahmen

 

1. Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Gemeindewehrführers oder seines Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

 

2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.

 

 

§ 18 Auflösung der Feuerwehr

 

1. Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

2. Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist der Stadt unverzüglich bekanntzugeben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Stadt und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.

 

3. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde Hohenkirchen. Es ist für eine neu zu errichtende Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.

 

 

§ 19 Schlussbestimmungen

 

Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.

 

 

§ 20 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

 

 

Hohenkirchen                      10.03.2018

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Ort                                Datum

                                                

BM Rico Buckow

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Gemeindewehrführer